Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen muss. "Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung", teilten die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe mit. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.
Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen.
Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine "Gutschrift über Trainingszeit"» an - das lehnte der Kunde ab. Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz Recht.