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Schüsse auf Polizisten: Beide Schützen wehrten sich jahrelang erfolgreich gegen Entzug von Waffen

08:46
14.06.2022
Es gibt  eine weitere Parallele zwischen dem Jäger, der angeklagt ist, bei Kusel zwei Polizisten erschossen zu haben, und dem  Jäger, der am Freitag vor Pfingsten in Saarbrücken auf Polizisten schoss und einen schwer verletzte: Beide Männer wehrten sich  jahrelang erfolgreich dagegen, ihre Waffen und den Jagdschein abgeben zu müssen. Dies ergaben Recherchen der RHEINPFALZ. Der mutmaßliche Täter von Kusel Andreas S. hatte im Herbst 2004 bei der Hasenjagd einem befreundeten Jäger eine Ladung Schrot verpasst und schwer verletzt. Deswegen wurde er zu einer Geldstrafe von 5000 Euro verurteilt. Bei einer derartigen Strafe (Geldstrafe von mindestens 60  Tagessätzen oder Haftstrafe), schreibt das Gesetz vor, dass der Jagdschein, Waffenbesitzkarte und Waffen entzogen werden. Andreas S. gelang es damals aber vier Jahre lang, den Entzug seiner Waffen und von Jagdschein und Waffenbesitzkarte hinauszuzögern, indem er so lange prozessierte und öfter umzog. Ähnliches zeigt sich jetzt im Fall Saarbrücken-Klarenthal. Der Jäger und Rechtsanwalt Michael E. war im Jahr 1998 wegen diverser Delikte im Rotlichtmilieu festgenommen worden und saß ein knappes Jahr in Untersuchungshaft. Im Prozess 1999 wurde er dann zu zwei Jahren Haft verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung. Dieses Urteil hätte zum zügigen Entzug von Jagdschein, Waffenbesitzkarte und Waffen führen müssen. Doch auch Michael E. wehrte sich dagegen mit allen juristischen Mitteln. Die Stadtverwaltung Saarbrücken prüft zurzeit, wie lange sich MIchael E. erfolgreich sträubte. Nach ersten Erkenntnissen vergingen einige Jahre, bis er sein Waffenarsenal tatsächlich abgeben musste. Im Jahr 2011 bekam  er seine Waffenbesitzkarte und seine Waffen dann wieder, so die Stadtverwaltung Saarbrücken. Die Verwaltung prüft noch intern, wie lange der Mann bis 2011 tatsächlich waffenlos war.

Georg Altherr

Schüsse auf Polizisten: Rechtsanwalt war 19 Jahre nicht zugelassen - wegen Haftstrafe

07:27
10.06.2022
Der Rechtsanwalt und Jäger, der am Freitag vor Pfingsten einen Polizisten durch einen Schuss schwer verletzte, war zwischen 1999 und 2018 nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Er hatte seine Zulassung verloren, weil er 1999 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Drei Jahre später beantragte er erstmals, wieder als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wies den Antrag zurück. Sie argumentierte,  dass  der im Jahr 1955 geborene Mann unwürdig sei, als Rechtsanwalt tätig zu sein. Die Unwürdigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass er seine Taten, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht bereue. Insgesamt sechsmal beantragte der Mann seit 2002 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Sechsmal lehnte die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes dies ab. Jedesmal wegen Unwürdigkeit, weil der Mann keine Reue zeige und nicht einsichtig sei, was seine  Taten angeht, die zur Verurteilung führten. Nach der sechsten Ablehnung begann der spätere  Schütze von Saarbrücken-Klarenthal zu klagen. Beim Bundesgerichtshof hatte er schließlich Erfolg. Dieses Gericht verdonnerte die Anwaltskammer des Saarlandes im Jahr 2018, den Klarenthaler wieder als  Rechtsanwalt zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hatte im Gegensatz zur Anwaltskammer des Saarlandes den Eindruck gewonnen, dass der Klarenthaler seine Straftaten aus den 1990er Jahren bereue,  Daraufhin war der Mann - bis zu seinem Tod am Freitag vor Pfingsten - in vollem Umfang als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Saarbrücken tätig. Das alles geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2018 hervor. Darin ist auch nachzulesen, dass der Klarenthaler erstmals 1994, also im Alter von 39 Jahren, als Rechtsanwalt zugelassen worden war. Er verlor seine Zulassung 1998 zunächst, weil er keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder die Beiträge dafür nicht bezahlt hatte. Die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe kam dann erschwerend hinzu.

Georg Altherr

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