Der Rechtsanwalt und Jäger, der am Freitag vor Pfingsten einen Polizisten durch einen Schuss schwer verletzte, war zwischen 1999 und 2018 nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Er hatte seine Zulassung verloren, weil er 1999 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Drei Jahre später beantragte er erstmals, wieder als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wies den Antrag zurück. Sie argumentierte, dass der im Jahr 1955 geborene Mann unwürdig sei, als Rechtsanwalt tätig zu sein. Die Unwürdigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass er seine Taten, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht bereue. Insgesamt sechsmal beantragte der Mann seit 2002 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Sechsmal lehnte die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes dies ab. Jedesmal wegen Unwürdigkeit, weil der Mann keine Reue zeige und nicht einsichtig sei, was seine Taten angeht, die zur Verurteilung führten. Nach der sechsten Ablehnung begann der spätere Schütze von Saarbrücken-Klarenthal zu klagen. Beim Bundesgerichtshof hatte er schließlich Erfolg. Dieses Gericht verdonnerte die Anwaltskammer des Saarlandes im Jahr 2018, den Klarenthaler wieder als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hatte im Gegensatz zur Anwaltskammer des Saarlandes den Eindruck gewonnen, dass der Klarenthaler seine Straftaten aus den 1990er Jahren bereue, Daraufhin war der Mann - bis zu seinem Tod am Freitag vor Pfingsten - in vollem Umfang als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Saarbrücken tätig. Das alles geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2018 hervor. Darin ist auch nachzulesen, dass der Klarenthaler erstmals 1994, also im Alter von 39 Jahren, als Rechtsanwalt zugelassen worden war. Er verlor seine Zulassung 1998 zunächst, weil er keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder die Beiträge dafür nicht bezahlt hatte. Die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe kam dann erschwerend hinzu.
Georg Altherr